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Was darf eine Zahnarztpraxis werben, und was nicht?

Marian van der Elst · Stand 26.09.2026 · 2 Minuten Lesezeit

Kurz beantwortet

Eine Zahnarztpraxis darf sachlich über ihre Arbeit informieren, aber nicht anpreisend, irreführend oder vergleichend werben. So steht es sinngemäß in der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, im österreichischen Zahnärztegesetz und im Schweizer Medizinalberufegesetz. Für Vorher-Nachher-Bilder gelten in Deutschland zusätzlich die Grenzen des Heilmittelwerbegesetzes, und im Einzelfall lohnt sich eine rechtliche Prüfung.

Was erlaubt ist

Sie dürfen sagen, welche Behandlungen Sie anbieten, wie sie ablaufen, was sie kosten können und welche Erfahrung Ihre Praxis mitbringt. Hinweise auf besondere Kenntnisse sind erlaubt, solange man sie nicht mit einer Fachgebietsbezeichnung verwechseln kann.

Eine Seite, die die Fragen Ihrer Patienten sachlich beantwortet, ist deshalb nicht nur erlaubt, sondern genau das, was das Berufsrecht meint.

Was nicht erlaubt ist

Superlative wie «die beste Zahnarztpraxis der Stadt», Vergleiche mit anderen Praxen und Versprechen, die niemand halten kann, gelten als anpreisend oder irreführend.

In der Schweiz haben Gerichte auch Gratis- und Lockvogelangebote als aufdringlich eingestuft. Das Verwaltungsgericht St. Gallen hat dazu am 17.01.2019 entschieden.

Vorher-Nachher-Bilder

Ob Bilder von Veneers, Bleaching oder Aligner-Behandlungen unter das Verbot des Heilmittelwerbegesetzes fallen, legen Fachportale unterschiedlich aus. Eine feste Regel dafür gibt es nicht.

Lassen Sie solche Bilder deshalb prüfen, bevor Sie sie zeigen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 06.11.2025 einem Arzt untersagt, Vorher-Nachher-Bilder auf Instagram zu zeigen, auch verteilt auf mehrere Beiträge.

Belegt, mit Quelle

Weitere Fragen

Darf ich Preise auf meiner Praxisseite nennen?

Sachliche Angaben zu Kosten gelten als Information. Wie weit das in Ihrem Fall geht, richtet sich nach der Berufsordnung Ihrer Kammer.

Darf ich Patientenstimmen zeigen?

Stimmen, die sachlich bleiben und nicht irreführen, sind in vielen Fällen möglich. Prüfen Sie vor der Veröffentlichung die Regeln Ihrer Kammer und das Heilmittelwerbegesetz.

Prüfen Sie meine Texte gegen das Berufsrecht?

Wir schreiben nur sachlich und halten uns an die Regeln für Zahnarztwerbung, die auf dieser Seite stehen. Jede Seite geben Sie frei, bevor sie online geht, und eine Rechtsberatung ersetzt das nicht.

Quellen

  1. Bundeszahnärztekammer, Musterberufsordnung § 21, Stand 13.01.2026
  2. Heilmittelwerbegesetz § 11, abgerufen 2026
  3. Medizinalberufegesetz, Art. 40, abgerufen 2026
  4. Zahnärztegesetz § 35, abgerufen 2026

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